Unser Betreuungszeiten / Öffnungszeiten / Kosten

Kinder über 3 Jahren

 

1. Verlängerte Öffnungszeit (VÖ-Betreuung)                                      Betreuungszeit:

Montag bis Freitag 7.30 - 13.30 Uhr

 

2. Ganztagesbetreuung

Betreuungszeit:

Montag bis Donnerstag von 7.30 - 16.00 Uhr

Freitag 7.30 - 13.30 Uhr

 

Diese Betreuungszeit ist nur in Verbindung mit einem warmen, von der Kita angebotenem Mittagessen möglich.

 

 

 

Kinder in der Krippengruppe ab 1 Jahr

 

Betreuungszeit:

Montag bis Freitag 7.30 - 13.30 Uhr

 

Beiträge für das Kita-Jahr 2026/27

Erhoben werden 12 Monatsbeiträge

Die Beiträge wurden am 23.06.2026 vom Gemeinderat der Stadt Güglingen beschlossen.

 

KINDER ÜBER 3 JAHREN

 

 Betreuung „Verlängerte Öffnungszeiten“ mit und ohne Mittagessen

 

 

Beitrag

       

   mit zweitem Vesper             mit warmem Mittagessen

                                                 (inkl. 75 € Essensgeld)                                                        

für das Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren

158,00 €

233,00 €

für ein Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren

123,00 €

198,00 €

für ein Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren

83,00 €

158,00 €

für ein Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren

28,00 €

103,00 €

 

 

Ganztagesbetreuung (40 Stunden pro Woche)

mit warmem Mittagessen von „Apetito“

 

Beitrag

(inklusive 75 € Essensgeld)

 

für das Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren

391,00 €

für ein Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren

320,00 €

für ein Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren

241,00 €

für ein Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren

130,00 €

 

 

 

KINDER UNTER 3 JAHREN

 

Betreuung „Verlängerte Öffnungszeiten“ 

Beitrag für Kinder in der Krippengruppe – U3 Kinder

 

 

Beitrag

 

 

 mit zweitem Vesper

 

für das Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren

316,00 €

für ein Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren

245,00 €

für ein Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren

166,00 €

für ein Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren

55,00 €

 

Berücksichtigt werden nur Kinder die im gleichen Haushalt wohnen.

 

I. Berechnungsgrundlagen

  1. Bei der Ermittlung der Ermäßigungen der Nutzungsentgelte werden nur Kinder berücksichtigt die im gleichen Haushalt leben.
  2. Die Verwaltung ist im Einzelfall ermächtigt, bei besonders gelagerten Fällen abweichende Gebühren zu erheben.
  3. Die Nutzungsentgelte werden jeweils für ein Kindergartenjahr festgesetzt. Sie werden für 12 Monate erhoben.
  4. Der Zuschlag für Kinder unter 3 Jahren entfällt ab dem Monat, der auf den  3. Geburtstag des Kindes folgt.

II. Allgemeines

  1. Schuldner der Nutzungsentgelte sind die Erziehungsberechtigten. Mehrere Erziehungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.
  2. Die Nutzungsentgelte werden jeweils zu Beginn des Monats im Voraus abgebucht. Die Erziehungsberechtigten haben der Stadtkasse entsprechende Abbuchungsaufträge zu erteilen.
    Bei Zahlungsrückständen von mehr als einem Monat ist die Stadt berechtigt, nach erfolgloser Anmahnung des ausstehenden Betrages den Kindertagesstättenplatz fristlos zu kündigen.
  3. Die Nutzungsentgelte für Ganztages- und VÖ-Betreuung beinhaltet die Kosten für die Betreuung und für ein Mittagessen. Bei krankheitsbedingter oder sonstiger durch die Eltern oder das Kind nicht zu vertretender Abwesenheit eines Kindes von mehr als zehn Tagen innerhalb des Kindergartenjahres wird für jeden weiteren Abwesenheitstag der enthaltene Verpflegungsanteil rückvergütet. Eine eventuell anfallende Rückvergütung wird jedoch nur einmal jährlich, zum Ende des Kindergartenjahres ausbezahlt. Beiträge unter 10,00 € werden nicht erstattet.
  4. Die Betreuungsangebote und das Essen werden grundsätzlich an 5 Tagen  die Woche angeboten.
  5. Ein Austritt kann nur auf Monatsende erfolgen. Er ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
  6. Betreuung von Kindern die nicht in Güglingen wohnen:
    Die Verordnung zum Kindertagesstättengesetz sieht bei auswärtigen Kindern einen Zuschuss der Wohnsitzgemeinde zu den Betreuungskosten der Standortgemeinde vor.
    Für den Fall, dass die Wohnungsitzgemeinde die Bezahlung des platzbezogenen Zuschusses ablehnt, behalten wir uns vor, den Kitaplatz zu kündigen bzw. Ersatz von den Eltern zu fordern.

III. Inkrafttreten

Die Gebührenordnung der Kindertagesstätte Herrenäcker tritt zum 01.09.2018 in Kraft.

 

 

 

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