Kinder über 3 Jahren
1. Verlängerte Öffnungszeit (VÖ-Betreuung)
Betreuungszeit:
Montag bis Freitag 7.30 - 13.30 Uhr
2. Ganztagesbetreuung
Betreuungszeit:
Montag bis Donnerstag von 7.30 - 16.00 Uhr
Freitag 7.30 - 13.30 Uhr
Diese Betreuungszeit ist nur in Verbindung mit einem warmen, von der Kita angebotenem Mittagessen möglich.
Kinder in der Krippengruppe
Betreuungszeit:
Montag bis Freitag 7.30 - 13.30 Uhr
Beiträge für die Kindergartenjahre
2024/25 und 2025/26
Erhoben werden 12 Monatsbeiträge
Die Beiträge wurden am 16.04.2024 vom Gemeinderat
der Stadt Güglingen beschlossen.
KINDER ÜBER 3 JAHRE
Betreuung „Verlängerte Öffnungszeiten“ mit und ohne
Mittagessen
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Beitrag ab 01.09.2024
mit zweitem Vesper
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Beitrag ab 01.09.2024
mit warmem Mittagessen (inkl. 72 €
Essensgeld)
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für das Kind
aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren
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143,00 €
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215,00 €
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für ein Kind
aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren
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111,00 €
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183,00 €
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für ein Kind
aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren
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74,00 €
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146,00 €
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für ein Kind
aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren
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25,00 €
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97,00 €
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Ganztagesbetreuung (40 Stunden pro
Woche)
mit warmem Mittagessen von „Apetito“
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Beitrag ab 01.09.2024
(inklusive 72 € Essensgeld)
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für das Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren
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358,00 €
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für ein Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren
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294,00
€
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für ein Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren
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220,00
€
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für ein Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18
Jahren
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122,00 €
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Beitrag für Kinder in der Krippengruppe – U3
Kinder
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Beitrag ab 01.09.2024
30 Stunden pro Woche
mit zweitem Vesper
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Beitrag ab 01.09.2024
30 Stunden pro Woche
mit warmem Mittagessen
(inkl. 72 € Essensgeld)
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für das Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren
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286,00 €
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358,00 €
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für ein Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren
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222,00 €
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294,00 €
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für ein Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren
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148,00 €
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220,00 €
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für ein Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren
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50,00 €
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122,00 €
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Berücksichtigt werden nur Kinder, die im gleichen Haushalt wohnen.
I. Berechnungsgrundlagen
- Bei der Ermittlung der Ermäßigungen der Nutzungsentgelte werden nur Kinder berücksichtigt die im gleichen Haushalt leben.
- Die Verwaltung ist im Einzelfall ermächtigt, bei besonders gelagerten Fällen abweichende Gebühren zu erheben.
- Die Nutzungsentgelte werden jeweils für ein Kindergartenjahr festgesetzt. Sie werden für 12 Monate erhoben.
- Der Zuschlag für Kinder unter 3 Jahren entfällt ab dem Monat, der auf den 3. Geburtstag des Kindes folgt.
II. Allgemeines
- Schuldner der Nutzungsentgelte sind die Erziehungsberechtigten. Mehrere Erziehungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.
- Die Nutzungsentgelte werden jeweils zu Beginn des Monats im Voraus abgebucht. Die Erziehungsberechtigten haben der Stadtkasse entsprechende Abbuchungsaufträge zu erteilen.
Bei Zahlungsrückständen von mehr als einem Monat ist die Stadt berechtigt, nach erfolgloser Anmahnung des ausstehenden Betrages den Kindertagesstättenplatz fristlos zu kündigen.
- Die Nutzungsentgelte für Ganztages- und VÖ-Betreuung beinhaltet die Kosten für die Betreuung und für ein Mittagessen. Bei krankheitsbedingter oder sonstiger durch die Eltern oder das Kind nicht
zu vertretender Abwesenheit eines Kindes von mehr als zehn Tagen innerhalb des Kindergartenjahres wird für jeden weiteren Abwesenheitstag der enthaltene Verpflegungsanteil rückvergütet. Eine
eventuell anfallende Rückvergütung wird jedoch nur einmal jährlich, zum Ende des Kindergartenjahres ausbezahlt. Beiträge unter 10,00 € werden nicht erstattet.
- Die Betreuungsangebote und das Essen werden grundsätzlich an 5 Tagen die Woche angeboten.
- Ein Austritt kann nur auf Monatsende erfolgen. Er ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
- Betreuung von Kindern die nicht in Güglingen wohnen:
Die Verordnung zum Kindertagesstättengesetz sieht bei auswärtigen Kindern einen Zuschuss der Wohnsitzgemeinde zu den Betreuungskosten der Standortgemeinde vor.
Für den Fall, dass die Wohnungsitzgemeinde die Bezahlung des platzbezogenen Zuschusses ablehnt, behalten wir uns vor, den Kitaplatz zu kündigen bzw. Ersatz von den Eltern zu fordern.
III. Inkrafttreten
Die Gebührenordnung der Kindertagesstätte Herrenäcker tritt zum 01.09.2018 in Kraft.